Die Beschwerdegegnerin verfügt diesbezüglich über keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit. Der Schulvertrag wurde bis dato nicht gekündigt (vgl. dazu Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 Schulvertrag). Demzufolge enthält der Nachtrag I auch keine neuen Ausgaben, für welche Art. 6 lit. b in Verbindung mit Anhang Ziff. 1 GO und Art. 65 lit. c in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. d GG das obligatorische Referendum vorschreibt. Offenbleiben kann bei dieser Sachlage, ob es sich bei dieser Rüge lediglich um eine neue rechtliche Begründung handelt, welche auf keinem neuen Tatsachenfundament beruht.