Im Rahmen des Nachtrags I wurde hinsichtlich des Schulgeldes neu ein jährlicher Maximalbetrag von CHF 22'000 pro Schülerin festgelegt (Art. 8 Abs. 2). An der grundsätzlichen Verpflichtung der Beschwerdegegnerin (Art. 6 Schulvertrag), für das Schulgeld aller Schülerinnen auf ihrem Hoheitsgebiet, welche das Kathi besuchen, aufzukommen (gemäss den Beschwerdeführern insgesamt zwischen CHF 2.5 Mio. und 2.9 Mio. pro Jahr), hat sich dadurch nichts geändert (gebundene Ausgabe, vgl. dazu Art. 118 Ingress und lit. b GG sowie BGE 141 I 130 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin verfügt diesbezüglich über keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit.