unterzeichnen, lassen sich den Akten nicht entnehmen und sind auch keine ersichtlich. Sodann bestehen keine Hinweise dafür und es wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter substantiiert (vgl. act. 5, S. 41 Rz. 6.12.1), inwiefern die Interessen des Klosters St. Katharina (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 VKK) und der Beschwerdebeteiligten hinsichtlich der Vertragsübernahme durch die Beschwerdebeteiligte nicht gleichgerichtet wären. Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Kloster St. Katharina als vertragsübertragende Partei den Nachtrag I nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens unterzeichnen wird.