Entgegen der Darstellung der Vorinstanz in Erwägung 2.3.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 14. f.) hat der Präsident des Stiftungsrates der Beschwerdebeteiligten gemäss Angaben des Stadtrates der Beschwerdegegnerin (vgl. Protokollauszugs vom 3. Februar 2016, act. 9.1/16, S. 2 Sachverhalt lit. E) mitgeteilt, mit dem Nachtrag I einverstanden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdebeteiligte beabsichtigt, den Nachtrag I – entgegen der Zusicherung ihres Stiftungsratspräsidenten – nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht zu © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte