6. Die Beschwerdeführer monieren (act. 5, S. 41 f. Rz. 6.12.2 f.), die Beschlüsse des Stadtparlaments der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2016 seien gegenstandslos, da der Nachtrag I von der Beschwerdebeteiligten nicht unterzeichnet worden sei.