9.2/57, act. 20, www.stadtwil.ch), welche – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ("an den Haaren herbeigezogen") – nicht als mutwillig im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bezeichnet werden kann (vgl. dazu VerwGE B 2016/40 vom 22. November 2017 E. 2.1 mit Hinweisen, insbesondere auf VerwGE B 2012/102 vom 21. August 2013 E. 5.2.5 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Allerdings ist einzuräumen, dass es der Vorinstanz gut angestanden wäre, dem BLD mit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 wenigstens eine Frist zur Einreichung des Mitberichts anzusetzen, wenngleich Art. 165 GG in Verbindung mit Art.