Inaktivität könnte der Vorinstanz höchstens insoweit vorgehalten werden, als zwischen der Einladung zum Mitbericht an das BLD am 20. November 2018 (act. 9.2/56) und der Zwischenverfügung vom 11. März 2019 (Eröffnung Vernehmlassung zur geplanten Verfahrenssistierung, act. 9.2/57) über drei Monate verstrichen. Diese behördliche Untätigkeit lässt sich indessen teilweise mit der von der Vorinstanz ins Auge gefassten Verfahrenssistierung bis zur Sitzung des Stadtparlaments vom 29. August 2019 betreffend neue Oberstufenstruktur (Kündigung Schulvertrag per Ende Juli 2024) erklären (vgl. act. 9.2/57, act.