Das vorinstanzliche Verfahren nach der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018, berichtigt am 13. August 2018, www.gerichte.sg.ch) dauerte vom Zeitpunkt der Rücksendung der Vorakten am 18. Oktober 2018 (act. 9.2/55) bis zum angefochtenen Entscheid am 2. Juli 2019 (act. 2) rund achteinhalb Monate, wobei die Redaktion des ausführlich begründeten, 23-seitigen Entscheides nach Abschluss des Schriftenwechsels am 29. Mai 2019 (act. 9.2/73) resp. nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen am 6. Mai 2019 rund einen resp. zwei Monat(e) in Anspruch nahm. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden (vgl. dazu Art.