4. Die Beschwerdeführer halten der Vorinstanz verschiedentlich eine Verletzung der Begründungspflicht vor (act. 5, S. 19-22, 25-27, 29, 31-33, 45, Rz. 5.2.4, 5.3.3-5.3.5, 6.2.2, 6.1.3, 6.3.4, 6.4.5, 6.5.6, 6.6.3 f., 8). Ihnen kann nicht gefolgt werden. Die Begründung des angefochtenen Entscheids (act. 2) war, zumindest implizit, so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids hinreichend Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen konnten.