Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann sodann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl. VerwGE B 2019/82 vom 2. Juli 2019 E. 1 mit Hinweis, www.gerichte.sg.ch). Verfahrensgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete die Rechtswidrigkeit (vgl. zu diesem Begriff VerwGE B 2013/241 vom 19. Februar 2015 E. 2.1 mit Hinweis, www.gerichte.sg.ch) des Nachtrags I. Daher kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht jede einzelne Bestimmung des Schulvertrags angefochten werden, sondern neben der Vertragsübernahme durch die Beschwerdebeteiligte (Antrag 2) und der Unterstellung