Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde (act. 5, S. 15 Rz. 3.1.2), soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlüsse des Stadtparlaments der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte