Sodann kann den Beschwerdeführern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden, weil der Schulvertrag gemäss Art. 10 Nachtrag I (act. 9.1/9/18) auf Ende Juli 2023 – ein neuer Vertrag wurde zwischenzeitlich nicht abgeschlossen – aufgelöst werden soll. Die Beschwerdeeingabe vom 6. Juli 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der ausführlichen Beschwerdeergänzung vom 5. August 2019 (act. 5) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich – vorbehältlich nachstehender Einschränkungen - einzutreten.