Mit Vernehmlassung vom 16. August 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). Mit Stellungnahmen vom 16. September 2019 beantragten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdebeteiligte, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 13 und 17). Die Beschwerdeführer hielten mit Eingaben vom 20. und 28. September 2019 an ihren Anträgen fest (act. 15 und 20). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.