Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr Verhältnis zur Stiftung Z.__ (Beschwerdebeteiligte) rechtskonform zu regeln. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung von Massnahmen oder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt habe. Auf die Erhebung amtlicher Kosten sei zu verzichten. Ausseramtliche Kosten seien nicht zuzusprechen. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act.