{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-144_2019-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6001&type=1563347022&cHash=a7434da11b2a18c221e1ae5066eda4ee", "Checksum": "85fa6d9c83a53a6602fde0e0e546a3b5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:11", "Checksum": "0100d2a741edf046439b95efbd30638a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144\n\n9.3. Art. 25 Abs. 3 KV schreibt zwingend vor, dass das Gesetz die Übertragung der\nErfüllung von Staatsaufgaben an Private regelt. Wenn Private mit Verwaltungsaufgaben\nbeliehen werden sollen, bedarf dies einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage\n(vgl. BGE 138 I 196 E. 4.4.3 mit Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 126, BVR 2019/9,\nS. 400 ff., S. 405, und BVR 2013, S. 365 ff., S. 369 f., siehe für das Bundesrecht auch\nArt. 5 Abs. 1 und Art. 178 Abs. 3 BV, sowie Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 10 Rz. 16). Individuell-konkrete\nLeistungsvereinbarungen, mittels welcher, wie hier, die Führung der Regelklasse der\nSekundarschule durch verwaltungsexterne Private geregelt werden sollen (vgl. zur\nZulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge VerwGE K 2015/6 vom 15. August 2017\nE. 3.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, und G. Müller, Zulässigkeit des Vertrages\nund zulässige Vertragsinhalte, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche\nVertrag in der Praxis, Zürich 2007, S. 25 ff., S. 27, und zu deren Auslegung\nBGer 2C_658/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.1 f. mit Hinweisen), müssen demnach auf\neinem generell-abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz in Form eines Gesetzes\nberuhen (vgl. dazu BGE 136 II 415 E. 2.6.1 mit Hinweisen).\n\nDie Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, dass das VSG hinsichtlich der Führung\nvon Regelklassen der Sekundarschule (Art. 9 VSG) – anders als im Bereich\nSonderschule (vgl. E. 9.1 hiervor) – keine Bestimmungen zur Aufgabenübertragung an\nPrivate (Beleihung) enthält (vgl. demgegenüber Art. 8 des Glarner Gesetzes über Schule\nund Bildung; GS IV B/1/3, Bildungsgesetz, und § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des\nBildungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft; SGS 640). Namentlich fällt eine\nsolche Beleihung – im Gegensatz zur freiwilligen Leistung kommunaler Beiträge an\nPrivatschulen (vgl. dazu GVP 2007 Nr. 106, S. 305, siehe dazu auch Art. 82 Abs. 1\nlit. a des Mittelschulgesetzes; sGS 215.1, MSG) – nicht unter \"freiwillige Aufgaben\"\nnach Art. 10 Abs. 1 VSG. Anhaltspunkte für das Bestehen einer zu füllenden (echten)\nLücke im Gesetz oder für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers sind für das\nGericht nicht erkennbar und werden weder von der Vorinstanz noch der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin noch der Beschwerdebeteiligten dargetan (vgl. dazu\nBGE 143 IV 49 E. 1.4.2, VerwGE K 2015/4 vom 30. Mai 2017 E. 3.4 mit Hinweis auf\nBGer 6B_464/2016 vom 3. Januar 2017 E. 1.4.2 sowie VerwGE B 2014/171 vom\n25. Februar 2016 E. 2.3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Auch direkt aus der\nKantonsverfassung, etwa aus Art. 3 oder Art. 10 KV, lässt sich keine\nRegelungskompetenz der Schul- oder Einheitsgemeinden zur Übertragung der Führung\nvon Regelklassen der Sekundarschule an Private ableiten. Sodann findet sich weder in\nder Gemeinde- noch der Schulordnung der Beschwerdegegnerin eine entsprechende\ngesetzliche Grundlage (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 GG), soweit die Beschwerdegegnerin\nanstelle des Kantons eine solche überhaupt erlassen darf (vgl. zur Gemeindeautonomie\nArt. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 und 2 sowie Art. 90 KV und BGE 145 I 52 E. 3.1 mit\nHinweisen). Wie die Beschwerdeführer demnach zu Recht ausgeführt haben, entbehrt\nder streitige Nachtrag I einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Somit ist von\nvornherein ausgeschlossen, die im Nachtrag I vorgesehene verwaltungsvertragliche\nRegelung (Beleihung) zwischen Beschwerdegegnerin und Beschwerdebeteiligten zu\nvereinbaren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid\n(und damit auch die Beschlüsse des Stadtparlaments vom 11. Februar 2016,\nDevolutiveffekt) aufzuheben. Da es in Bezug auf den Nachtrag I schon an einer\nhinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, erübrigen sich Ausführungen zum\ngerügten Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten, zur Glaubens- und\nGewissensfreiheit und zum Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie zu der von den\nBeschwerdeführern geltend gemachten Umgehung des kantonalen Volksschulrechtes.\nAuch muss nicht mehr abschliessend erörtert werden, ob die diesbezüglichen\nErwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid treuwidrig und willkürlich\nsind, und ob sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren verletzen.\n\n10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nAbstimmungsbeschwerde- und Beschwerdeverfahren je zur Hälfte zulasten der\nBeschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie haften\nsolidarisch (Art. 96bis VRP). Nachdem die Vorinstanz auf die Erhebung der amtlichen\nKosten in der Höhe von CHF 1‘000 verzichtet hat, hat es mit dem Verzicht auf eine\nKostenauferlegung im Abstimmungsbeschwerdeverfahren sein Bewenden. Für das\nBeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erscheint eine Entscheidgebühr von\nCHF 1‘500 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin von insgesamt CHF 750\nist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beschwerdebeteiligte bezahlt für das\nBeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht den sie treffenden Anteil von CHF 750.\nDen Beschwerdeführern wird der im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht\ngeleistete Kostenvorschuss im Betrag von CHF 1‘500 zurückerstattet.\n\n"}