{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-144_2019-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6001&type=1563347022&cHash=a7434da11b2a18c221e1ae5066eda4ee", "Checksum": "85fa6d9c83a53a6602fde0e0e546a3b5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:11", "Checksum": "0100d2a741edf046439b95efbd30638a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144\n\ndie Bildung eine öffentliche Aufgabe ist, liegt kein Monopol im Rechtssinne vor und\nsind private Einrichtungen auf allen Stufen zulässig (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in\nder Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 794 ff., und B. Wager Pfeifer, Staatlicher Bildungsauftrag\nund staatliches Bildungsmonopol, in: ZBl 6/1998, S. 249 ff., S. 255 ff.). Die Verfassung\ndes Kantons St. Gallen gewährleistet das Recht, Privatschulen – unter staatlicher\nAufsicht (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 115 ff. VSG sowie BGer 2C_1005/2018 vom\n22. August 2019 E. 4.2, BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.1, in: ZBl\n118/2017, S. 377 ff., kommentiert von U. Friederich, und BGer 2C_738/2010 vom\n24. Mai 2011 E. 3.3.2, in: EuGRZ 2011, S. 692 ff., je mit Hinweisen) – zu gründen, zu\nführen und zu besuchen (Art. 3 Ingress und lit. a KV). Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2\nSatz 3 BV ergibt sich indessen kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des\nprivaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen\nein ausreichender Unterricht angeboten wird (vgl. VerwGE B 2017/59 vom\n23. März 2018 E. 6.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Subventionen der\nöffentlichen Hand verändern den Status einer Privatschule allein nicht, nämlich dann\nnicht, wenn die Zuschüsse die Schule nicht verpflichten, Schüler, die bestimmte\nVoraussetzungen erfüllen, aufzunehmen (vgl. H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht,\nBern 2003, S. 50 f. sowie zur Zulässigkeit der Subventionierung einer privaten\nkonfessionellen Sekundarschule GVP 1973 Nr. 39).\n\n9.2. Das Kathi soll gemäss Nachtrag I neu von der Beschwerdebeteiligten, einer\nprivatrechtlichen Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB (www.zefix.ch), getragen werden (vgl.\nact. 9.1/18/Einleitung lit. a). Es verfügt (seit 1912) über eine kantonale Bewilligung nach\nArt. 116 VSG (vgl. Verzeichnis der bewilligten Privatschulen im Kanton St. Gallen des\nAmtes für Volksschule, Stand 11. November 2019, www.sg.ch). Indes erfüllt – wie oben\nausgeführt – nicht jede Privatschule, welcher eine solche Bewilligung erteilt wurde, eine\nöffentliche Aufgabe (vgl. zum Begriff B. Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben?, in:\nrecht 2013, S. 153 ff., S. 157 ff.). Insbesondere stellt allein eine blosse\nSubventionierung einer Privatschule noch keine Übertragung einer öffentlichen\nAufgabe dar.\n\nGemäss Art. 6 Nachtrag I soll die Beschwerdegegnerin für das jährliche Schulgeld der\nSchülerinnen des Kathi aus ihrem (nach der Gemeindevereinigung erweiterten)\nHoheitsgebiet aufkommen. Dies entspricht der bisherigen Regelung vor der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemeindevereinigung (vgl. Art. 6 Schulvertrag). Bis anhin entschied überdies die\nSchulleitung aufgrund der Anmeldungen durch die Eltern über die Aufnahme ins Kathi\n(Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 Schulvertrag). Neu soll nun die Beschwerdegegnerin über die\nAufnahme von Mädchen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ins Kathi entscheiden,\nwobei die Anzahl der durch die Beschwerdegegnerin zugewiesenen Schülerinnen in\ndas jeweilige erste Sekundarschuljahr des Kathi 70% der in die Sekundarschule\neintretenden Schülerinnen auf dem Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin nicht\nüberschreiten darf (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nachtrag I, siehe auch den neuen\nWortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nachtrag I). Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich\nsomit nicht mehr wie bis anhin darauf, der Beschwerdebeteiligten finanzielle\nLeistungen auszurichten. Vielmehr soll sie anstelle der Beschwerdebeteiligten\n(Schulleitung) autoritativ über die Aufnahme der Schülerinnen aus ihrem Hoheitsgebiet\nins Kathi entscheiden. Gleichzeitig verpflichtet sich dadurch die Beschwerdebeteiligte,\nsämtliche ihr von der Beschwerdegegnerin zugewiesenen Mädchen in ihre Schule\naufzunehmen. Was die Aufnahme von Schülerinnen aus Wil ins Kathi anbelangt, soll sie\nalso künftig über keine eigene Entscheidbefugnis mehr verfügen. Bereits aus diesem\nGrund kann im Rahmen des Nachtrags I in Bezug auf die Schülerinnen aus dem\nHoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin nicht mehr gesagt werden, beim Kathi handle\nes sich noch um eine Privatschule im eigentlichen Sinn, selbst wenn die\nBeschwerdegegnerin (Einheitsgemeinde) weiterhin eigene Regelklassen der Oberstufe\nführt (vgl. Art. 43 GO und Art. 4 Ingress und lit. b der Schulordnung der Stadt Wil;\nsRS 211.1, Schulordnung) und zwischen dem Kathi und dessen Schülerinnen aus Wil\nauch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis bestünde. Hinzu kommt, dass der\nBeschwerdebeteiligten (Schulleitung) nach Art. 4 Abs. 1 Nachtrag I betreffend\nBeförderung in eine höhere Klasse sowie Disziplinarwesen Verfügungsgewalt über\nPrivate zukommen soll. Auch sollen die Räumlichkeiten des Kathi Bestandteil der\nSchulplanung der Beschwerdegegnerin sein (Art. 12 Nachtrag I). Der Nachtrag I\n(Projekt Schule 2020) sieht demnach eine Aufgabenübertragung (Beleihung) an die\nBeschwerdebeteiligte vor. Dadurch soll das Kathi zu einer öffentlichen Schule der\nBeschwerdegegnerin mit privater Trägerschaft gemacht werden (vgl. dazu auch\nJ. Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2008, S. 178 f.).\nWie die Beschwerdeführer richtig ausgeführt haben (act. 5, S. 24 Rz. 6.1.7), ist der\nSchulvertrag in der Fassung gemäss Nachtrag I demzufolge als öffentlich-rechtlicher\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLeistungsauftrag (vgl. zum Begriff B. Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und\nRechtsschutz, in: ZBJV 152/2016, S. 71 ff., S. 79 ff.) an die Beschwerdebeteiligte, d.h.\nals Leistungsvereinbarung mit einer öffentlich anerkannten privaten Schule, zu\nqualifizieren.\n\n"}