{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-144_2019-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6001&type=1563347022&cHash=a7434da11b2a18c221e1ae5066eda4ee", "Checksum": "85fa6d9c83a53a6602fde0e0e546a3b5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:11", "Checksum": "0100d2a741edf046439b95efbd30638a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144\n\nIm Rahmen des Nachtrags I wurde hinsichtlich des Schulgeldes neu ein jährlicher\nMaximalbetrag von CHF 22'000 pro Schülerin festgelegt (Art. 8 Abs. 2). An der\ngrundsätzlichen Verpflichtung der Beschwerdegegnerin (Art. 6 Schulvertrag), für das\nSchulgeld aller Schülerinnen auf ihrem Hoheitsgebiet, welche das Kathi besuchen,\naufzukommen (gemäss den Beschwerdeführern insgesamt zwischen CHF 2.5 Mio. und\n2.9 Mio. pro Jahr), hat sich dadurch nichts geändert (gebundene Ausgabe, vgl. dazu\nArt. 118 Ingress und lit. b GG sowie BGE 141 I 130 E. 4.1 mit Hinweisen). Die\nBeschwerdegegnerin verfügt diesbezüglich über keine verhältnismässig grosse\nHandlungsfreiheit. Der Schulvertrag wurde bis dato nicht gekündigt (vgl. dazu Art. 10\nund Art. 11 Abs. 1 Schulvertrag). Demzufolge enthält der Nachtrag I auch keine neuen\nAusgaben, für welche Art. 6 lit. b in Verbindung mit Anhang Ziff. 1 GO und Art. 65 lit. c\nin Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. d GG das obligatorische Referendum vorschreibt.\nOffenbleiben kann bei dieser Sachlage, ob es sich bei dieser Rüge lediglich um eine\nneue rechtliche Begründung handelt, welche auf keinem neuen Tatsachenfundament\nberuht.\n\n8. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der\nMaterie (act. 5, S. 42 f. Rz. 6.13).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWie die Beschwerdeführer zunächst zutreffend ausgeführt haben, wurde anlässlich der\nAbstimmung des Stadtparlaments vom 11. Februar 2016 (act. 9.1/9/19) mit der\nZustimmung zu Antrag 1 (Nachtrag I) gleichzeitig auch der Antrag 2\n(Vertragsübernahme durch Beschwerdebeteiligte) angenommen, da die\nBeschwerdebeteiligte im Nachtrag I (act. 9.1/9/18) bereits Vertragspartei ist. Eine\nZustimmung zu Antrag 1 bei gleichzeitiger Ablehnung von Antrag 2 wäre bei dieser\nKonstellation widersinnig gewesen. Da diese Anträge aber bereits in Antrag 1\nzusammengefasst wurden, kann gar kein Verstoss gegen Art. 72 Abs. 3 GG vorliegen\nund dementsprechend rechtfertigt sich auch nicht, Antrag 2 für ungültig zu erklären.\nDie Beschwerdeführer stören sich denn wohl auch in erster Linie am Umstand, dass\nmit Antrag 1 die Übernahme des Schulgeldes für Sekundarschülerinnen aus den\nOrtsteilen Bronschhofen und Rossrüti mit der Vertragsübernahme durch die\nBeschwerdebeteiligte verknüpft worden ist und machen damit sinngemäss eine\nVerletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie geltend. Entgegen ihrer\nEinschätzung kann nicht gesagt werden, diese zwei Fragen erfassten unterschiedliche\nSachbereiche oder sie wiesen gar keinen sachlichen inneren Zusammenhang auf.\nVielmehr betreffen beide Sachfragen die vom Stadtrat angestrebte, befristete\nAnpassung des Schulvertrags an die aufgrund einer Gemeindevereinigung veränderten\nlokalen Verhältnisse und schulischen Gegebenheiten (Gemeindevereinigung von Wil\nund Bronschhofen per 1. Januar 2013, Führung des Kathi durch die\nBeschwerdebeteiligte per 1. Januar 2012, vgl. dazu Bericht vom 29. April 2015,\nact. 9.1/9/7, S. 2, 9 f., 12). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte\nOpposition, welche sich unterschiedlich und gegenläufig gegen die beiden Teile der\nVorlage richte, lässt nicht erkennen, dass deren Berücksichtigung und\nZusammenfassung in einer einzigen Vorlage auf politischem Kalkül und nicht bloss auf\neiner höheren Abstraktionsstufe der Betrachtung beruhen würde. Die beiden zu einer\nVorlage verbundenen Teile versetzten die Stimmberechtigten jedenfalls nicht in eine\nZwangslage und der dem Gesetzgeber in Fragen wie der vorliegenden gewährte weite\nGestaltungsspielraum wurde nicht überschritten. Die Vorinstanz durfte daher eine\nVerletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie in Erwägung 2.3.2 des\nangefochtenen Entscheids (act. 2, S. 13 f.) verneinen (vgl. dazu Art. 34 BV, Art. 2\nlit. x KV, Art. 72 GG, BGer 1C_109/2016 vom 8. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen, in:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZBl 118/2017, S. 230 ff., VerwGE B 2013/150 vom 14. Mai 2014 E. 3 und VerwGE\nB 2009/205 vom 16. September 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).\n\n9. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob die im Nachtrag I\nvorgesehene Vertragsübernahme durch die Beschwerdebeteiligte rechtswidrig ist. Die\nBeschwerdeführer bringen diesbezüglich vor (act. 5, S.20-34, 37-41 Rz. 5.3.2, 6.1-6.6,\n6.10.3-6.11.4), die Führung des Kathi als öffentliche Schule dürfe im Rahmen des\nNachtrags I nicht auf die private Beschwerdebeteiligte übertragen werden. Dafür\nbestünde nämlich gar keine gesetzliche Grundlage. Überdies verletze dieses Ansinnen\nden Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten, die Glaubens- und\nGewissensfreiheit und den Grundsatz der Rechtsgleichheit und führe zu einer\nUmgehung des kantonalen Volksschulrechtes. Die diesbezüglichen Erwägungen der\nVorinstanz im angefochtenen Entscheid seien denn auch treuwidrig und willkürlich und\nverletzten ihren Anspruch auf ein faires Verfahren.\n\n"}