{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-144_2019-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6001&type=1563347022&cHash=a7434da11b2a18c221e1ae5066eda4ee", "Checksum": "85fa6d9c83a53a6602fde0e0e546a3b5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:11", "Checksum": "0100d2a741edf046439b95efbd30638a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144\n\n4. Die Beschwerdeführer halten der Vorinstanz verschiedentlich eine Verletzung der\nBegründungspflicht vor (act. 5, S. 19-22, 25-27, 29, 31-33, 45, Rz. 5.2.4, 5.3.3-5.3.5,\n6.2.2, 6.1.3, 6.3.4, 6.4.5, 6.5.6, 6.6.3 f., 8). Ihnen kann nicht gefolgt werden. Die\nBegründung des angefochtenen Entscheids (act. 2) war, zumindest implizit, so\nabgefasst, dass sich die Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids\nhinreichend Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das\nVerwaltungsgericht weiterziehen konnten. Damit genügt die Begründung den von Lehre\nund Rechtsprechung verlangten Anforderungen und verletzte den Anspruch auf\nrechtliches Gehör der Beschwerdeführer auch sonst nicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 4\nlit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV, und Art. 6\nZiff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten; SR 0.101, EMRK, Art. 165 GG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und\nArt. 24 Abs. 1 lit. a VRP sowie BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 3.2 mit\nHinweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2).\n\n5. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz Rechtsverzögerung vor (act. 5, S. 15,\n45-47, Rz. 3.1.5, 9).\n\nDas vorinstanzliche Verfahren nach der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht\n(vgl. VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018, berichtigt am 13. August 2018,\nwww.gerichte.sg.ch) dauerte vom Zeitpunkt der Rücksendung der Vorakten am\n18. Oktober 2018 (act. 9.2/55) bis zum angefochtenen Entscheid am 2. Juli 2019\n(act. 2) rund achteinhalb Monate, wobei die Redaktion des ausführlich begründeten,\n23-seitigen Entscheides nach Abschluss des Schriftenwechsels am 29. Mai 2019\n(act. 9.2/73) resp. nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen am 6. Mai 2019 rund\neinen resp. zwei Monat(e) in Anspruch nahm. Unter diesen Umständen kann der\nVorinstanz keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 BV,\nArt. 77 Abs. 3 KV, Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK, BGer 1C_534/2017 vom\n6. Dezember 2017 E. 2.3 mit Hinweisen, und VerwGE B 2018/23 vom 25. Februar 2019\nE. 2.2, VerwGE B 2018/173 vom 24. November 2018 E. 2.1 und VerwGE B 2017/219\nvom 13. Dezember 2018 E. 3.1 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Behördliche\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInaktivität könnte der Vorinstanz höchstens insoweit vorgehalten werden, als zwischen\nder Einladung zum Mitbericht an das BLD am 20. November 2018 (act. 9.2/56) und der\nZwischenverfügung vom 11. März 2019 (Eröffnung Vernehmlassung zur geplanten\nVerfahrenssistierung, act. 9.2/57) über drei Monate verstrichen. Diese behördliche\nUntätigkeit lässt sich indessen teilweise mit der von der Vorinstanz ins Auge gefassten\nVerfahrenssistierung bis zur Sitzung des Stadtparlaments vom 29. August 2019\nbetreffend neue Oberstufenstruktur (Kündigung Schulvertrag per Ende Juli 2024)\nerklären (vgl. act. 9.2/57, act. 20, www.stadtwil.ch), welche – entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführer (\"an den Haaren herbeigezogen\") – nicht als mutwillig im\nWiderspruch zum Beschleunigungsgebot bezeichnet werden kann (vgl. dazu VerwGE\nB 2016/40 vom 22. November 2017 E. 2.1 mit Hinweisen, insbesondere auf VerwGE\nB 2012/102 vom 21. August 2013 E. 5.2.5 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).\nAllerdings ist einzuräumen, dass es der Vorinstanz gut angestanden wäre, dem BLD\nmit Zwischenverfügung vom 20. November 2018 wenigstens eine Frist zur Einreichung\ndes Mitberichts anzusetzen, wenngleich Art. 165 GG in Verbindung mit Art. 10 der\nVerordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen\n(sGS 951.11, RekV) noch nicht anwendbar war (vgl. dazu Art. 14 RekV). Offenbleiben\nkann, ob die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht ein Feststellungsinteresse haben,\nnachdem sie die Rechtsverzögerung erstmals am 26. März 2019 (act. 9.2/60) gerügt\nhaben (vgl. dazu act. 17, S. 3 Ziff. II/2, und VerwGE B 2017/176 vom\n24. September 2018 E. 2, www.gerichte.sg.ch, allerdings in Bezug auf Art. 88 ff. VRP).\n\n6. Die Beschwerdeführer monieren (act. 5, S. 41 f. Rz. 6.12.2 f.), die Beschlüsse des\nStadtparlaments der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2016 seien\ngegenstandslos, da der Nachtrag I von der Beschwerdebeteiligten nicht unterzeichnet\nworden sei.\n\nEntgegen der Darstellung der Vorinstanz in Erwägung 2.3.3 des angefochtenen\nEntscheids (act. 2, S. 14. f.) hat der Präsident des Stiftungsrates der\nBeschwerdebeteiligten gemäss Angaben des Stadtrates der Beschwerdegegnerin (vgl.\nProtokollauszugs vom 3. Februar 2016, act. 9.1/16, S. 2 Sachverhalt lit. E) mitgeteilt,\nmit dem Nachtrag I einverstanden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die\nBeschwerdebeteiligte beabsichtigt, den Nachtrag I – entgegen der Zusicherung ihres\nStiftungsratspräsidenten – nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht zu\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunterzeichnen, lassen sich den Akten nicht entnehmen und sind auch keine ersichtlich.\nSodann bestehen keine Hinweise dafür und es wird von den Beschwerdeführern auch\nnicht weiter substantiiert (vgl. act. 5, S. 41 Rz. 6.12.1), inwiefern die Interessen des\nKlosters St. Katharina (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 VKK) und der Beschwerdebeteiligten\nhinsichtlich der Vertragsübernahme durch die Beschwerdebeteiligte nicht\ngleichgerichtet wären. Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass\ndas Kloster St. Katharina als vertragsübertragende Partei den Nachtrag I nach\nAbschluss des Rechtsmittelverfahrens unterzeichnen wird.\n\n7. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt (act. 5, S. 43 f. Rz. 6.15), die\nVorlage hätte laut Art. 6 lit. b in Verbindung mit Anhang Ziff. 1 der Gemeindeordnung\nder Stadt Wil (sRS 111.1, GO) dem obligatorischen Referendum unterstellt werden\nmüssen.\n\n"}