{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-144_2019-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6001&type=1563347022&cHash=a7434da11b2a18c221e1ae5066eda4ee", "Checksum": "85fa6d9c83a53a6602fde0e0e546a3b5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:11", "Checksum": "0100d2a741edf046439b95efbd30638a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/144\n\nBeschwerdegegnerin vom 11. Februar 2016 (Traktandum 2) beantragen\n(Devolutiveffekt, vgl. BGer 1C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweis\nauf BGE 134 II 142 E. 1.4). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit\ndarin beantragt wird (act. 5, S. 2, 15, 45, Rz. 1.1.3, 3.1.3, 7), es sei die\nBeschwerdegegnerin anzuweisen, ihr Verhältnis zur Beschwerdebeteiligten\nrechtskonform zu regeln. Aufsichtsrechtliche Massnahmen (Art. 163 Abs. 3 lit. b GG in\nVerbindung mit Art. 159 GG analog) sind im Rahmen der Staatsaufsicht vom\nzuständigen Departement vorzunehmen, nicht aber vom Verwaltungsgericht in einem\nRechtsmittelverfahren (vgl. VerwGE B 2008/114 vom 14. Oktober 2008 E. 1.4,\nwww.gerichte.sg.ch). Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob der Antrag mangels\nKlarheit und Eindeutigkeit überhaupt umsetzbar ist (vgl. dazu act. 17, S. 2 f. Ziff. II/2).\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann sodann nur sein, was bereits\nGegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl. VerwGE B 2019/82 vom\n2. Juli 2019 E. 1 mit Hinweis, www.gerichte.sg.ch). Verfahrensgegenstand im\nvorinstanzlichen Verfahren bildete die Rechtswidrigkeit (vgl. zu diesem Begriff VerwGE\nB 2013/241 vom 19. Februar 2015 E. 2.1 mit Hinweis, www.gerichte.sg.ch) des\nNachtrags I. Daher kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht jede einzelne\nBestimmung des Schulvertrags angefochten werden, sondern neben der\nVertragsübernahme durch die Beschwerdebeteiligte (Antrag 2) und der Unterstellung\nunter das fakultative Referendum (Antrag 3) lediglich die Rechtswidrigkeit der im\nRahmen des Nachtrags I geänderten Bestimmungen (I. Einleitung, Änderungen von\nArt. 1 f., Art. 4, Art. 6-8, Art. 10-13, II. Übergangsbestimmung, III. Inkrafttreten). Soweit\ndie Vorbringen der Beschwerdeführer über den dargelegten Rahmen hinausgehen und\nsich auf den geltenden, oder einen neuen oder einen faktischen bzw. konkludenten\nSchulvertrag beziehen (vgl. dazu act. 5, S. 2, 21-30, 32-39, Rz. 1.1.3, 6.1.1, 6.1.3, 6.1.5,\n6.1.7 f., 6.2.2, 6.3.2 f., 6.3.6, 6.4.4, 6.5.2, 6.6, 6.7.2, 6.8, 6.9, 6.10.1 f., 6.10.5, 6.10.8a-\nc), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n\n2. Die Beschwerdeführer stellen verschiedene Beweisanträge (act. 5, S. 10, 15, 18, 31,\n33 f., 39 Rz. 3.2, Rz. 5.2.2, Rz. 6.5.5, 6.7.2, 6.10.8b, FN 200). So seien die Aktennotiz\neiner Besprechung zwischen der damaligen Schulpräsidentin der Beschwerdegegnerin\nund einer Vertreterin des BLD betreffend Oberstufenkonzept aus dem Jahr 2010, ein\nSchreiben des BLD vom 24. März 2010 und ein solches der damaligen\nSchulpräsidentin an den Stadtrat der Beschwerdegegnerin von Anfang 2014, die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvollständige Medienmitteilung des Klosterbeirates St. Katharina vom 6. Dezember 2011\nsowie (undatierte) Stellungnahmen zur Einhaltung der Lektionentafeln sowie zur\nZulässigkeit der Seedukation von den Gegenparteien zu edieren und es seien die\nSchulratspräsidentin und der Präsident der Bildungskommission zu befragen. Auf diese\nbeantragten prozessualen Vorkehren kann indes verzichtet werden. Die\nentscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich mit hinreichender Klarheit\naus den Verfahrensakten (vgl. hierzu BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit\nHinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme dieser Beweisvorkehren\nentscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte, was die Beschwerdeführer dem Sinn\nnach bereits selbst erkannt und eingestanden haben (\"Soweit […] erforderlich,\").\nOffenbleiben kann, ob sich die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht widersprüchlich\nverhalten haben, da sie der Darstellung der Beschwerdebeteiligten gemäss gegenüber\nder Vorinstanz unnötigen Aufwand und unnötige Erweiterung der \"ohnehin bereits\numfangreichen Sammlung der Verfahrensakten\" reklamierten (vgl. act. 17, S. 3 Ziff. II/\n3).\n\n3. Die Beschwerdeführer machen geltend (act. 5, S. 18 f. Rz. 5.2, S. 45 Rz. 8), die\nVorinstanz hätte den Mitbericht des BLD vom 7. März 2019 (act. 9.2/68) gemäss ihrem\nAntrag vom 24. Mai 2019 (act. 9.2/71) wegen Befangenheit aus dem Recht weisen\nmüssen.\n\nEin Ausstandsbegehren kann sich stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden\nrichten. Nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche,\nkönnen befangen sein (vgl. VerwGE B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.4 mit\nHinweisen, www.gerichte.sg.ch, siehe auch Botschaft der Regierung zum\nVIII. Nachtrag zum VRP und VIII. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der\nRichter vom 13. Oktober 2015, in: ABl 2015 S. 3415 ff., S. 3467 f.). Vorliegend\nbestehen keine Anhaltspunkte dafür und es wird von den Beschwerdeführern auch\nnicht behauptet, dass die Leiterin Recht des BLD, welche den Mitbericht vom\n7. März 2019 verfasst hat, ein persönliches Interesse am Ausgang des vorinstanzlichen\nVerfahrens gehabt hätte oder aus anderen Gründen in den Ausstand hätte treten\nmüssen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 5.2 des angefochtenen Entscheids (act. 2,\nS. 20 f.) im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, liegt im streitbezogenen\nZusammenhang keine Verletzung des Gebots der Unbefangenheit vor (vgl. dazu\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 7 VRP, VerwGE B 2017/93 vom 28. März 2018 E. 3.2 und VerwGE B 2018/219 vom\n28. Februar 2019 E. 5.1 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).\n\n"}