Ausseramtliche Kosten sind den Beschwerdeführern, welche im Übrigen keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin steht ebenfalls kein Kostenersatz zu. Soweit das Rechtsbegehren der Vorinstanz – "unter Kostenfolge" – einen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte