19 BV in einem solchen Fall keinen, insbesondere keinen rückwirkenden Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Privatschule verbundenen Kosten. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Beschwerdegegnerin keine Verpflichtung bestand, die Kosten für die Privatbeschulung von T.__ an der "P.__" vollständig zu übernehmen. Die Vorinstanz hat daher den Rekurs gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vom 1. Juli 2019 ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.