Insofern kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass die Eltern aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der zuständigen Behörden keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als einen eigenmächtigen Schulwechsel vorzunehmen. Immerhin ist die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2018 der Empfehlung und dem Antrag des SPD gefolgt, und sie hat dem Schulwechsel in eine Kleinklasse der Volksschule C.__ zugestimmt. Den Beschwerdeführern hätten also andere Möglichkeiten und verschiedene gesetzliche Mittel zur Verfügung gestanden, um Abhilfe zu schaffen. Ein Schulwechsel war ihnen damit zwar unbenommen; nur vermittelt Art. 19 BV in einem solchen Fall