den Abbruch in der B.__ bereits vollzogen hätten und T.__ bereits in die Privatschule "P.__" gewechselt habe (vgl. act. 12/21). Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass Kanton und Gemeinden für die Erfüllung ihres verfassungsmässigen Schulauftrags nicht auf Privatschulen angewiesen sind (J. Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2008, S. 177). Insofern kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass die Eltern aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der zuständigen Behörden keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als einen eigenmächtigen Schulwechsel vorzunehmen.