(und die Psychotherapeutin) das Sonderschulheim B.__ als nicht mehr zumutbar erachteten (vgl. act. 12/25 E. 4b, S. 11). Die Schulpsychologin äusserte sich im Gespräch gegenüber der Arbeitsgruppe für Rekursentscheide denn auch dahingehend, dass sie die Tagesstruktur der Sonderschule S.__ als mögliche Option gesehen hätte. Zu entsprechenden Abklärungen sei es jedoch nicht mehr gekommen, da die Eltern © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte