In Anbetracht der Kooperationspflichten zwischen Eltern und Schule erscheint es überdies als widersprüchlich, die anlässlich des runden Tisches getroffene Lösung einer Kleinklassenbeschulung nur eine Woche später über Bord zu werfen, den Übertritt an die Privatschule an die Hand zu nehmen und die bisherige Schule vor vollendete Tatsachen zu stellen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erziehungsrats, welcher über die Schulzuteilung zu befinden hatte, erfolgte der Antrag auf Kleinklassenbeschulung zudem nicht, weil jene dem Förderbedarf von T.__ entsprochen hätte bzw. T.__ nicht mehr auf eine Beschulung in einer Sonderschule angewiesen gewesen wäre, sondern weil die Beschwerdeführer