2.3.2. Es mag zwar zutreffen, dass die von den Beschwerdeführern gewählte Privatschule den Bedürfnissen von T.__ noch besser Rechnung trägt als die Beschulung in einer Sonderschule; das Gemeinwesen ist jedoch gestützt auf Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 BV selbst bei behinderten Kindern nicht verpflichtet, die bestmögliche individuelle Lösung, unabhängig von finanziellen Überlegungen, zu finanzieren. Folglich reicht der Umstand, dass an einer privaten Schule ein besserer Unterricht zur Verfügung stehen könnte, nicht aus, um eine Finanzierungspflicht des Gemeinwesens auszulösen.