12/9a/3). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer darauf hin, dass der Schulrat an seiner nächsten Sitzung vom 13. Dezember 2018 in dieser Angelegenheit beraten werde (act. 12/9a/5). In der Folge fand am 11. Dezember 2018 eine Besprechung betreffend Kostenübernahme der Privatbeschulung statt. Dabei wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass für die Finanzierung einer Privatschule grundsätzlich die Eltern verantwortlich seien, wobei sich die Beschwerdegegnerin mit einem Schulgeldanteil nur bei Oberstufenklassen beteilige, weil die Gemeinde keine eigene Oberstufenschule führe.