2.3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob bei T.__ im Zeitpunkt des Schulwechsels aufgrund des Konflikts zwischen ihr und anderen Jugendlichen von einer akuten Gefährdung des Kindswohls bei gleichzeitig grob pflichtwidriger Untätigkeit der Schulbehörden auszugehen war und ein Handeln der Beschwerdeführer in Form eines eigenmächtig beschlossenen Schulwechsels insofern angezeigt erschien.