Die Beschwerdegegnerin musste aufgrund dieser Umstände bzw. spätestens seit der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Anmeldung bei der Privatschule "P.__" daher weder den im SPD-Bericht vom 28. November 2018 aufgeführte Antrag auf Wechsel in eine Kleinklasse noch eine allfällige Weiterbeschulung in einer Tagessonderschule prüfen. Mit der eigenmächtig vorgenommenen Anmeldung verzichteten die Beschwerdeführer auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule und entzogen der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Anordnung allfälliger sonderpädagogischer Massnahmen im Sinn von Art. 36 lit. a VSG zu prüfen.