Die Beschwerdeführer bestreiten insbesondere nicht, dass der Schulwechsel auf ihrer Initiative beruhte und ohne Einbindung der kommunalen Schulpflege als Aufsichtsbehörde über die Volksschule stattfand. Der Wechsel in die Privatschule "P.__" ist insofern als eigenmächtig zu bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin musste aufgrund dieser Umstände bzw. spätestens seit der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Anmeldung bei der Privatschule "P.__" daher weder den im SPD-Bericht vom 28. November 2018 aufgeführte Antrag auf Wechsel in eine Kleinklasse noch eine allfällige Weiterbeschulung in einer Tagessonderschule prüfen.