2.2. Aufgrund der Akten ist belegt, dass die mittlerweile 14-jährige Tochter von ihren Eltern ab dem 13. Dezember 2018 (vgl. act. 12/9a/18) in der vom Kanton bewilligten (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 115 ff. VSG), jedoch nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule "P.__" angemeldet wurde und seither dort beschult wird (vgl. www.sg.ch/ bildung-sport/volksschule/inhalte-fuer-eltern/sonderschulen--talentschulen-und- privatschulen.html). Die Beschwerdeführer bestreiten insbesondere nicht, dass der Schulwechsel auf ihrer Initiative beruhte und ohne Einbindung der kommunalen Schulpflege als Aufsichtsbehörde über die Volksschule stattfand.