die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und würde die Kostentragungspflicht auch rückwirkend greifen. Eine solche Notstandssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden (BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4).