Die Vorinstanz verweist in E. 5e des angefochtenen Entscheids weiter zu Recht auf die Pflicht der Eltern, in schulischen Angelegenheiten im Interesse ihres Kindes mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson.