2.1.1. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum in Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 2 lit. m der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) gewährleisteten Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht sind korrekt, weshalb – anstelle von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann (vgl. E. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz verweist in E. 5e des angefochtenen Entscheids weiter zu Recht auf die Pflicht der Eltern, in schulischen Angelegenheiten im Interesse ihres Kindes mit den zuständigen Behörden zu kooperieren.