Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen, ob T.__ in einer Kleinklasse oder Sonderschule zu beschulen ist oder gewesen wäre. Darüber hat im Übrigen der Erziehungsrat mit Entscheid vom 19. Juni 2019 – soweit ersichtlich rechtskräftig – entschieden (vgl. act. 9.1). Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde auf die Schulzuteilung beziehen, ist daher darauf nicht einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Beschulung von T.__ an der Privatschule "P.__" für das Schuljahr 2018/19 vollumfänglich zu übernehmen. 2.1.