Damit vertreten sie sinngemäss die Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe aus diesen Gründen die Kosten für die Privatbeschulung vollumfänglich zu übernehmen. Die Beschwerde vom 5. Juli 2019 (Datum der Postaufgabe) erfolgte rechtzeitig und erfüllt daher formell und inhaltlich gerade noch die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte VRP) an eine Laienbeschwerde. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.