Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2019, dem materiell die Verfügung der Beschwerdegegnerin, wonach die Übernahme der vollständigen Kosten für eine Privatbeschulung von T.__ abgelehnt wird, zugrunde liegt. Der Begründung lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführer T.__ lediglich deshalb auf eine Privatschule geschickt hätten, weil es keine andere Lösung gegeben habe. Damit vertreten sie sinngemäss die Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe aus diesen Gründen die Kosten für die Privatbeschulung vollumfänglich zu übernehmen.