VerwGE B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2 und B 2014/113 vom 27. November 2015 E. 1, www.gerichte.sg.ch). Den Ausführungen der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lässt sich nur schwer entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2019, dem materiell die Verfügung der Beschwerdegegnerin, wonach die Übernahme der vollständigen Kosten für eine Privatbeschulung von T.__ abgelehnt wird, zugrunde liegt.