23. Juli 2019 gingen weitere Schreiben der Beschwerdeführer ein (act. 5, 7). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 4. bzw. 19. September 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei sie auf weitere Ausführungen verzichteten und zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 11, 14). Die Beschwerdeführer wandten sich am 27. September 2019 mit einer weiteren Eingabe an das Verwaltungsgericht (act. 16). Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, den angefochtenen Entscheid und die Akten ist – soweit notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: