Entscheid Verwaltungsgericht, 10.12.2019 Kostenübernahme der Privatschule; Art. 19 BV, Art. 2 lit. m KV. Mit der eigenmächtig vorgenommenen Anmeldung verzichteten die Beschwerdeführer auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule und entzogen der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Anordnung allfälliger sonderpädagogischer Massnahmen zu prüfen. Es kann überdies nicht die Rede davon sein, dass die Eltern aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der zuständigen Behörden keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als einen eigenmächtigen Schulwechsel vorzunehmen. Ein Schulwechsel war ihnen zwar unbenommen; nur vermittelt Art.