{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-143_2019-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6002&type=1563347022&cHash=50578124b8831dbce00eb27a25e47f7d", "Checksum": "d651fa42630749fe4cc75b967cc2d2f5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:01", "Checksum": "ef7e4d8375c094375f13b4ed2a39d18f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143\n\nden Abbruch in der B.__ bereits vollzogen hätten und T.__ bereits in die Privatschule\n\"P.__\" gewechselt habe (vgl. act. 12/21). Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf\nhin, dass Kanton und Gemeinden für die Erfüllung ihres verfassungsmässigen\nSchulauftrags nicht auf Privatschulen angewiesen sind (J. Raschle, Schulrecht der\nVolksschule im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2008, S. 177). Insofern kann vorliegend nicht\ndie Rede davon sein, dass die Eltern aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen\nUntätigkeit der zuständigen Behörden keine andere Wahl mehr gehabt hätten, als einen\neigenmächtigen Schulwechsel vorzunehmen. Immerhin ist die Beschwerdegegnerin in\nihrer Verfügung vom 14. Dezember 2018 der Empfehlung und dem Antrag des SPD\ngefolgt, und sie hat dem Schulwechsel in eine Kleinklasse der Volksschule C.__\nzugestimmt. Den Beschwerdeführern hätten also andere Möglichkeiten und\nverschiedene gesetzliche Mittel zur Verfügung gestanden, um Abhilfe zu schaffen. Ein\nSchulwechsel war ihnen damit zwar unbenommen; nur vermittelt Art. 19 BV in einem\nsolchen Fall keinen, insbesondere keinen rückwirkenden Anspruch auf Übernahme der\nmit dem Besuch der auswärtigen Privatschule verbundenen Kosten.\n\n2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Beschwerdegegnerin keine\nVerpflichtung bestand, die Kosten für die Privatbeschulung von T.__ an der \"P.__\"\nvollständig zu übernehmen. Die Vorinstanz hat daher den Rekurs gegen die Verfügung\nder Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den\nangefochtenen Entscheid vom 1. Juli 2019 ist demnach abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von den Beschwerdeführern\nin der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind den Beschwerdeführern, welche im Übrigen keinen\nentsprechenden Antrag gestellt haben, bei diesem Verfahrensausgang nicht zu\nentschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Vorinstanz und der\nBeschwerdegegnerin steht ebenfalls kein Kostenersatz zu. Soweit das Rechtsbegehren\nder Vorinstanz – \"unter Kostenfolge\" – einen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmitenthalten sollte, kann ihr weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung\nzugesprochen werden (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweis auf\nR. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz,\nLachen/St. Gallen 2004, S. 176 ff., www.gerichte.sg.ch).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon CHF 1'500 unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\nDer Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin\n\nEugster Blanc Gähwiler\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11\n"}