{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-143_2019-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6002&type=1563347022&cHash=50578124b8831dbce00eb27a25e47f7d", "Checksum": "d651fa42630749fe4cc75b967cc2d2f5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:01", "Checksum": "ef7e4d8375c094375f13b4ed2a39d18f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143\n\nzu Konfliktsituationen, mit deren Lösung das Mädchen überfordert war. In der Folge\nattestierte die Psychotherapeutin, T.__ sei ab dem 29. Oktober bis zum 21. Dezember\n2018 zum Schulbesuch nicht in der Lage (act. 12/9a/23, 24). Am 14. November 2018\nfand aufgrund der aktuellen Situation ein runder Tisch statt, an welcher die\nSchulleitung, die Lehrperson, die Bezugsperson der Wohngruppe, die Mutter und die\nPsychotherapeutin von T.__ teilnahmen. Dabei sprach sich die Mutter gegen eine\nandere interne Sonderbeschulung aus. Die Psychotherapeutin schlug vor, die\nMöglichkeit einer Kleinklassenbeschulung zu prüfen, wogegen die Mutter zunächst\nnichts einzuwenden hatte (vgl. act. 12/9a/3 S. 2 f.). Entgegen der Besprechung vom\n14. November 2018 teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November\n2018 der Beschwerdegegnerin mit, mit der Beschulung in einer Kleinklasse nicht\neinverstanden zu sein, und stellten den Antrag auf Privatbeschulung in der \"P.__\" mit\ndem Hinweis, dass es ihnen nicht möglich sei, den entsprechenden Betrag hierfür\nselber zu bezahlen (act. 12/9a/4). Im Bericht vom 28. November 2018 hielt der SPD\nsodann fest, dass nach wie vor insbesondere im sozialen Bereich ein erhöhter\nFörderbedarf bestehe und daher eine Fortsetzung der Sonderbeschulung\nwünschenswert wäre. Da eine weitere interne Beschulung für die Eltern, T.__ und die\nPsychotherapeutin nicht mehr in Frage kam, empfahl die Schulpsychologin vor dem\nHintergrund, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Tagessonderschule zur Verfügung\nstand, den Wechsel in eine Kleinklasse (vgl. act. 12/9a/3). Mit Schreiben vom\n7. Dezember 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer darauf hin,\ndass der Schulrat an seiner nächsten Sitzung vom 13. Dezember 2018 in dieser\nAngelegenheit beraten werde (act. 12/9a/5). In der Folge fand am 11. Dezember 2018\neine Besprechung betreffend Kostenübernahme der Privatbeschulung statt. Dabei\nwurden die Eltern darauf hingewiesen, dass für die Finanzierung einer Privatschule\ngrundsätzlich die Eltern verantwortlich seien, wobei sich die Beschwerdegegnerin mit\neinem Schulgeldanteil nur bei Oberstufenklassen beteilige, weil die Gemeinde keine\neigene Oberstufenschule führe. Eine komplette Kostenübernahme für Privatschulen\nwerde grundsätzlich abgelehnt; jedoch werde jeder Antrag im Schulrat separat geprüft\n(act. 12/9a/6). Mit E-Mail vom 13. Dezember 2018 teilten die Beschwerdeführer mit,\nT.__ sei den ganzen Tag in der \"P.__\" gewesen und es habe ihr sehr gut gefallen,\nweshalb sie sehr dankbar wären, wenn ihr Gesuch um Kostenübernahme gutgeheissen\nwürde (act. 12/9a/7). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 lehnte die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegnerin den Antrag für eine Privatbeschulung mit kompletter\nKostenübernahme ab, sprach jedoch ein Schulgeldbeitrag von CHF 10'675 für das\nSchuljahr 2018/19 zu. Weiter stimmte sie dem vom SPD beantragten Schulwechsel in\neine Kleinklasse der Volksschule C.__ mit Einbezug der Schulsozialarbeit zu\n(act. 12/9a/10). Am 14. Dezember 2018 teilten die Beschwerdeführer zunächst per E-\nMail mit, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein; sie würden innerhalb einer\nWoche eine akzeptable Lösung erwarten, wonach T.__ am 6. Januar 2019 wieder zur\nSchule gehen könne (act. 12/9a/11). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 stellte die\nBeschwerdegegnerin für T.__ einen Zuweisungsantrag in die Kleinklasse der\nöffentlichen Volksschule in C.__ (act. 12/9a/12). Am 9. Januar 2019 bestätigte die\n\"P.__\", dass T.__ seit dem 13. Dezember 2018 das 7. Schuljahr bei der \"P.__\" besuche\n(act. 12/9a/18).\n\n2.3.2. Es mag zwar zutreffen, dass die von den Beschwerdeführern gewählte\nPrivatschule den Bedürfnissen von T.__ noch besser Rechnung trägt als die\nBeschulung in einer Sonderschule; das Gemeinwesen ist jedoch gestützt auf Art. 19 in\nVerbindung mit Art. 62 BV selbst bei behinderten Kindern nicht verpflichtet, die\nbestmögliche individuelle Lösung, unabhängig von finanziellen Überlegungen, zu\nfinanzieren. Folglich reicht der Umstand, dass an einer privaten Schule ein besserer\nUnterricht zur Verfügung stehen könnte, nicht aus, um eine Finanzierungspflicht des\nGemeinwesens auszulösen. In Anbetracht der Kooperationspflichten zwischen Eltern\nund Schule erscheint es überdies als widersprüchlich, die anlässlich des runden\nTisches getroffene Lösung einer Kleinklassenbeschulung nur eine Woche später über\nBord zu werfen, den Übertritt an die Privatschule an die Hand zu nehmen und die\nbisherige Schule vor vollendete Tatsachen zu stellen. In Übereinstimmung mit den\nAusführungen des Erziehungsrats, welcher über die Schulzuteilung zu befinden hatte,\nerfolgte der Antrag auf Kleinklassenbeschulung zudem nicht, weil jene dem\nFörderbedarf von T.__ entsprochen hätte bzw. T.__ nicht mehr auf eine Beschulung in\neiner Sonderschule angewiesen gewesen wäre, sondern weil die Beschwerdeführer\n(und die Psychotherapeutin) das Sonderschulheim B.__ als nicht mehr zumutbar\nerachteten (vgl. act. 12/25 E. 4b, S. 11). Die Schulpsychologin äusserte sich im\nGespräch gegenüber der Arbeitsgruppe für Rekursentscheide denn auch dahingehend,\ndass sie die Tagesstruktur der Sonderschule S.__ als mögliche Option gesehen hätte.\nZu entsprechenden Abklärungen sei es jedoch nicht mehr gekommen, da die Eltern\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}