{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-143_2019-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6002&type=1563347022&cHash=50578124b8831dbce00eb27a25e47f7d", "Checksum": "d651fa42630749fe4cc75b967cc2d2f5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:01", "Checksum": "ef7e4d8375c094375f13b4ed2a39d18f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143\n\n2.1.2. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich\nnicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen\nSchule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen\nund ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule eigenmächtig eine Privatschule\nbesuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im\nEinverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV\nfliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen\nKonstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung\nangefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden der\nWohnortgemeinde die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine\nfür alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur\nwo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres\nZuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger\nanhaltenden Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, wäre\ndie Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und\nwürde die Kostentragungspflicht auch rückwirkend greifen. Eine solche\nNotstandssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer\nschweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden (BGer 2C_561/2018 vom\n20. Februar 2019 E. 3.4).\n\n2.1.3. Dem Verwaltungsgericht ist die Ermessenskontrolle im Beschwerdeverfahren\nverwehrt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP e contrario). Es hat sich daher darauf zu\nbeschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen, und schreitet\nnur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über- bzw. unterschritten\noder missbraucht hat. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde\nErmessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist.\nErmessensunterschreitung liegt vor, wo das Gesetz Ermessen einräumt und die\nBehörde dieses nicht wahrnimmt. Missbräuchlich wird das Ermessen ausgeübt, wenn\nsich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens\nhält, dabei jedoch die bei der Ermessensausübung zu beachtenden\nverfassungsmässigen Grundsätze, insbesondere der Rechtsgleichheit, der\nVerhältnismässigkeit oder des Verbots der Willkür, verletzt (Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 740 ff.).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.2. Aufgrund der Akten ist belegt, dass die mittlerweile 14-jährige Tochter von ihren\nEltern ab dem 13. Dezember 2018 (vgl. act. 12/9a/18) in der vom Kanton bewilligten\n(vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 115 ff. VSG), jedoch nicht als Sonderschule anerkannten\nPrivatschule \"P.__\" angemeldet wurde und seither dort beschult wird (vgl. www.sg.ch/\nbildung-sport/volksschule/inhalte-fuer-eltern/sonderschulen--talentschulen-und-\nprivatschulen.html). Die Beschwerdeführer bestreiten insbesondere nicht, dass der\nSchulwechsel auf ihrer Initiative beruhte und ohne Einbindung der kommunalen\nSchulpflege als Aufsichtsbehörde über die Volksschule stattfand. Der Wechsel in die\nPrivatschule \"P.__\" ist insofern als eigenmächtig zu bezeichnen. Die\nBeschwerdegegnerin musste aufgrund dieser Umstände bzw. spätestens seit der von\nden Beschwerdeführern vorgenommenen Anmeldung bei der Privatschule \"P.__\" daher\nweder den im SPD-Bericht vom 28. November 2018 aufgeführte Antrag auf Wechsel in\neine Kleinklasse noch eine allfällige Weiterbeschulung in einer Tagessonderschule\nprüfen. Mit der eigenmächtig vorgenommenen Anmeldung verzichteten die\nBeschwerdeführer auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule und\nentzogen der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Anordnung allfälliger\nsonderpädagogischer Massnahmen im Sinn von Art. 36 lit. a VSG zu prüfen.\n\n2.3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob bei T.__ im Zeitpunkt des Schulwechsels aufgrund\ndes Konflikts zwischen ihr und anderen Jugendlichen von einer akuten Gefährdung des\nKindswohls bei gleichzeitig grob pflichtwidriger Untätigkeit der Schulbehörden\nauszugehen war und ein Handeln der Beschwerdeführer in Form eines eigenmächtig\nbeschlossenen Schulwechsels insofern angezeigt erschien.\n\n2.3.1. Unbestritten ist, dass T.__ gemäss Bericht des SPD vom 29. Januar 2018 auf\neinen geschützten schulischen Rahmen mit kleiner Klassengrösse und intensiver\nindividueller Anleitung angewiesen ist. Es wurde daher im Einverständnis aller\nBeteiligten eine Sonderschulung in einer Schule für Kinder mit schwerwiegenden Lernund Verhaltensschwierigkeiten beantragt. Da T.__ aufgrund der ADS-Symptomatik\nnicht in der Lage war, den Schulweg selbständig zu bewältigen, wurde eine interne\nBeschulung empfohlen. Am 4. Februar 2018 konnte sie in das Sonderschulheim B.__\neintreten (vgl. act. 12/9a/1). Im Standortgespräch vom 4. September 2018 zeichnete\nsich zunächst eine erfreuliche Entwicklung ab (vgl. act. 12/9a/20). Kurz vor den\nHerbstferien kam es zwischen T.__ und anderen Jugendlichen des Schulheims jedoch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}