{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-143_2019-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6002&type=1563347022&cHash=50578124b8831dbce00eb27a25e47f7d", "Checksum": "d651fa42630749fe4cc75b967cc2d2f5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:01", "Checksum": "ef7e4d8375c094375f13b4ed2a39d18f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143\n\n23. Juli 2019 gingen weitere Schreiben der Beschwerdeführer ein (act. 5, 7). Die\nVorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragten in ihren Vernehmlassungen vom\n4. bzw. 19. September 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei sie auf weitere\nAusführungen verzichteten und zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid\nverwiesen (act. 11, 14). Die Beschwerdeführer wandten sich am 27. September 2019\nmit einer weiteren Eingabe an das Verwaltungsgericht (act. 16).\n\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, den angefochtenen Entscheid und die\nAkten ist – soweit notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als gesetzliche\nVertreter (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB)\nsind die Eltern von T.__ zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl in eigenem als auch in\nihrem Namen legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer\n2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2; VerwGE B 2014/247 vom 30. Juni 2015 E. 1.2\nund B 2014/113 vom 27. November 2015 E. 1, www.gerichte.sg.ch). Den Ausführungen\nder im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lässt sich\nnur schwer entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft sein\nsoll. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig der Entscheid der\nVorinstanz vom 1. Juli 2019, dem materiell die Verfügung der Beschwerdegegnerin,\nwonach die Übernahme der vollständigen Kosten für eine Privatbeschulung von T.__\nabgelehnt wird, zugrunde liegt. Der Begründung lässt sich immerhin entnehmen, dass\ndie Beschwerdeführer T.__ lediglich deshalb auf eine Privatschule geschickt hätten,\nweil es keine andere Lösung gegeben habe. Damit vertreten sie sinngemäss die\nAuffassung, die Beschwerdegegnerin habe aus diesen Gründen die Kosten für die\nPrivatbeschulung vollumfänglich zu übernehmen. Die Beschwerde vom 5. Juli 2019\n(Datum der Postaufgabe) erfolgte rechtzeitig und erfüllt daher formell und inhaltlich\ngerade noch die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVRP) an eine Laienbeschwerde. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich\neinzutreten.\n\nNicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen, ob T.__ in einer Kleinklasse oder\nSonderschule zu beschulen ist oder gewesen wäre. Darüber hat im Übrigen der\nErziehungsrat mit Entscheid vom 19. Juni 2019 – soweit ersichtlich rechtskräftig –\nentschieden (vgl. act. 9.1). Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde auf die\nSchulzuteilung beziehen, ist daher darauf nicht einzutreten.\n\n2. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu\nverpflichten, die Kosten für die Beschulung von T.__ an der Privatschule \"P.__\" für das\nSchuljahr 2018/19 vollumfänglich zu übernehmen.\n\n2.1.\n\n2.1.1. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum in Art. 19 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 2\nlit. m der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) gewährleisteten Anspruch\nauf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht sind korrekt, weshalb –\nanstelle von Wiederholungen – darauf verwiesen werden kann (vgl. E. 3 und 4 des\nangefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz verweist in E. 5e des angefochtenen\nEntscheids weiter zu Recht auf die Pflicht der Eltern, in schulischen Angelegenheiten\nim Interesse ihres Kindes mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese\nKooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB),\nsondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im\nschulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die\nKooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind schulische\nSchwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder\nUnterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der\nLehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in\ngegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung\ndes Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule keine optimale,\nsondern \"nur\" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (vgl. BGer\n2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}