{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-143_2019-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6002&type=1563347022&cHash=50578124b8831dbce00eb27a25e47f7d", "Checksum": "d651fa42630749fe4cc75b967cc2d2f5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:02:01", "Checksum": "ef7e4d8375c094375f13b4ed2a39d18f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2019 B 2019/143\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/143\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 07.01.2020\nEntscheiddatum: 10.12.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 10.12.2019\nKostenübernahme der Privatschule; Art. 19 BV, Art. 2 lit. m KV. Mit der\neigenmächtig vorgenommenen Anmeldung verzichteten die\nBeschwerdeführer auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule\nund entzogen der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Anordnung\nallfälliger sonderpädagogischer Massnahmen zu prüfen. Es kann überdies\nnicht die Rede davon sein, dass die Eltern aufgrund einer anhaltenden\npflichtwidrigen Untätigkeit der zuständigen Behörden keine andere Wahl\nmehr gehabt hätten, als einen eigenmächtigen Schulwechsel vorzunehmen.\nEin Schulwechsel war ihnen zwar unbenommen; nur vermittelt Art. 19 BV in\neinem solchen Fall keinen, insbesondere keinen rückwirkenden Anspruch\nauf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Privatschule\nverbundenen Kosten (Verwaltungsgericht, B 2019/143).\n\nEntscheid vom 10. Dezember 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.Z.__ und Y.Z.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nSchulgemeinde A.__, Schulrat,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nÜbernahme des Schulgeldes einer Privatschule für T.__\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. T.__ (geb. 2005) ist die gemeinsame Tochter von X.Z.__ und Y.Z.__. Bei ihr wurde\neine Rechenstörung und ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) diagnostiziert. Im\nSchuljahr 2017/18 ging sie in die sechste Regelklasse in A.__, wobei sie in den Fächern\nDeutsch und Mathematik individuelle Lernziele hatte. Zudem besuchte T.__ während\neiner Einzellektion pro Woche eine Dyskalkulietherapie. Mit Bericht vom 29. Januar\n2018 empfahl der Schulpsychologische Dienst des Kantons St. Gallen (SPD) ab dem\nzweiten Semester des Schuljahres 2017/18 für zunächst zwei Jahre eine\nSonderschulung von T.__ in einer Schule für Kinder mit schwerwiegenden Lern- und\nVerhaltensschwierigkeiten, wobei eine interne Beschulung im Sonderschulheim B.__\nvorgeschlagen wurde (vgl. act. 12/9a/1). Da sich die Eltern damit einverstanden erklärt\nhatten, verfügte die Schulgemeinde A.__, vertreten durch den Schulrat, am 16. Februar\n2018 die entsprechende Sonderbeschulung rückwirkend ab 4. Februar 2018\n(act. 12/9a/2).\n\nB. Am 14. November 2018 fand eine Besprechung zwischen Y.Z.__ und der\nPsychotherapeutin von T.__ sowie der Schulleitung, der Lehrpersonen und der\nBezugspersonen der Wohngruppe des Sonderschulheims B.__ statt, nachdem es im\nSchulheim zwischen den Jugendlichen zu Konflikten gekommen war. Mit Bericht vom\n28. November 2018 empfahl der SPD deshalb, dass T.__ sobald als möglich in eine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKleinklasse (1. Oberstufe) wechseln sollte, da eine weitere interne Beschulung im\nSonderschulheim B.__ für die Eltern, T.__ und die Psychotherapeutin aufgrund der\npsychischen Situation des Mädchens nicht mehr als zumutbar erachtet wurde, zum\ndamaligen Zeitpunkt jedoch keine Tagessonderschule zur Verfügung stand (act. 12/9a/\n3). Bereits mit Schreiben vom 22. November 2018 hatten X.Z.__ und Y.Z.__ beim\nSchulrat A.__ die Kostenübernahme für eine Privatbeschulung von T.__ an der \"P.__\" in\nC.__ beantragt; gleichzeitig stellten sie sich gegen eine Beschulung in einer Kleinklasse\n(act. 12/9a/4). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wies der Schulrat den Antrag für\neine Privatbeschulung mit kompletter Kostenübernahme ab, beschloss jedoch eine\nKostenbeteiligung für das Schuljahr 2018/19 von CHF 10'675. Weiter stimmte der\nSchulrat dem Schulwechsel in eine Kleinklasse der Volksschule C.__ mit Einbezug der\nSchulsozialarbeit gemäss Antrag des SPD zu. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass mit\neinem Schulwechsel in eine Privatschule oder in die Kleinklasse die verfügte\nSonderbeschulung im Sonderschulheim B.__ per Ende Semester (31. Januar 2019)\naufgehoben werde (act. 12/9a/10). T.__ besucht seit 13. Dezember 2018 die\nPrivatschule \"P.__\" in C.__ (act. 12/9a/18).\n\nC. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 und 7. Januar 2019 rekurrierten X.Z.__ und\nY.Z.__ sowohl gegen die Zuweisung von T.__ in eine Kleinklasse als auch gegen die\nAblehnung der vollständigen Kostenübernahme einer Privatbeschulung (act. 12/1, 3).\nNach entsprechender Empfehlung der Arbeitsgruppe für Rekursentscheide (vgl.\nact. 12/21) hiess der Erziehungsrat mit Entscheid vom 19. Juni 2019 den Rekurs\nbetreffend Schulwechsel in eine Kleinklasse der Volksschule C.__ gut und hielt in den\nErwägungen insbesondere fest, der Sonderschulbedarf von T.__ erscheine als\nausgewiesen. Bezüglich der Übernahme der vollen Kosten für die Privatbeschulung\nüberwies der Erziehungsrat den Rekurs an das Bildungsdepartement (act. 12/25),\nwelches den Rekurs (Übernahme des Schulgeldes einer Privatschule) mit Entscheid\nvom 1. Juli 2019 abwies, soweit es darauf eintrat (act. 8).\n\nD. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 (Datum des Poststempels) erhoben X.Z.__ und Y.Z.__\n(Beschwerdeführer) gegen den Rekursentscheid des Bildungsdepartements\n(Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die\nSchulgemeinde A.__ (Beschwerdegegnerin) habe die Kosten für die Beschulung von\nT.__ an der Privatschule \"P.__\" vollständig zu übernehmen (act. 1, 5). Am 12. und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}