5.2. Die Beschwerdegegnerin stellte einen Antrag auf eine ausseramtliche Entschädigung (act. G 14). Sie hat Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Das Verwaltungsgericht spricht bei Fehlen einer Kostennote praxisgemäss Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6, 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung der obsiegenden Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3‘000 zuzüglich 4% Barauslagen (= CHF 120) angemessen. Die Mehrwertsteuer wird, auf begründeten Antrag, grundsätzlich dazu gerechnet (Art.