der vorliegenden Art nicht zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin gehört. Sodann besteht kein Anlass für die Annahme, dass die im Rekursverfahren gesprochene Entschädigung (CHF 2'750) nicht "Art und Umfang der notwendigen Bemühungen" im Sinn von Art. 19 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) entspricht. 5.