4.4. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten gemäss Art. 98 Abs. 2 VRP entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Da der angefochtene Entscheid im materiellen Ergebnis wie dargelegt zu bestätigen ist, hat die Beschwerdegegnerin - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 5 S. 14 Ziff. 8.2) - im Rekursverfahren mit ihren Anträgen obsiegt.