Das Ziel der Beschwerdeführerin, bauliche Tätigkeiten im Gebiet S3 zu unterbinden (act. G 5 S. 14) mag im Übrigen aus gewässerschutzrechtlichen Überlegungen sinnvoll sein, lässt sich jedoch weder mit der in Art. 15 Abs. 2 Reglement 2018 verwendeten Formulierung noch mit derjenigen von Art. 15 Abs. 2 MSZR erreichen. Mit Bezug auf die erwähnten Bestimmungen des MSZR fehlt es somit an Anhaltspunkten für eine nicht gegebene Rechtmässigkeit/Zweckmässigkeit. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei das MSZR durch das Bundesamt zu prüfen (act. G 5 S. 4), ist abzuweisen.