G 5 S. 14), ändert nichts daran, dass aufgrund von Art. 25 Abs. 1 und 1bis RPG bezüglich der Bewilligung von Bauvorhaben die Regelungskompetenz beim Kanton liegt. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Gemeinden keine zusätzlichen Bewilligungstatbestände schaffen könnten und die Befürchtung, dass mit Art. 15 Abs. 2 Reglement 2018 (Verbot des Ablagerns von Stoffen "…ausserhalb bewilligter Anlagen…") neue Bewilligungstatbestände geschaffen würden, begründet sei (act. G 2 S. 14-16). Das Ziel der Beschwerdeführerin, bauliche Tätigkeiten im Gebiet S3 zu unterbinden (act.